VfL Obereisesheim 1902 e.V.

Beitragsordnung

Der VfL Obereisesheim erlässt gemäß 6 der Satzung nachfolgende Beitragsordnung. Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrages und wird von jedem Aufnahmeantragsteller und allen ordentlichen Mitgliedern ausdrücklich anerkannt. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflicht der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein und/oder seiner Abteilungen.

1. Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen können weitere Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

2. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft, in dem der entsprechende Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.

3. Beiträge werden als Jahresbeitrag festgesetzt. Sie werden mit Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

4. Der Einzug der Beiträge erfolgt in der Regel durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds bis zum 1. Mai eines jeden Jahres oder durch Rechnungsstellung zum gleichen Zeitpunkt. Mitglieder, die am Abbuchungsverfahren nicht teilnehmen, haben zur Deckung der Mehrkosten für die Rechnungsstellung und Verbuchung einen zusätzlichen Unkostenbeitrag von Euro 5.- pro Jahr zu bezahlen, der mit der Rechnungsstellung fällig wird.

5. Für die erste Mahnung werden Mahngebühren in Höhe von Euro 5.-, für die zweite Mahnung in Höhe von Euro 10.- fällig. Wird danach der fällige Mitgliedsbeitrag immer noch nicht gezahlt droht der Ausschluss aus dem Verein.

6. Bei Vereinsbeitritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

7. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Beitragspflicht. In begründeten Fällen kann eine Austrittserklärung, die ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31. Dezember abgegeben wurde, vom Vorstand anerkannt werden.

8. Auf besonderen Antrag an den Vorstand gelten nachfolgende Beitragsbefreiungen bzw. Beitragsermäßigungen:

Mitglieder, die nachweislich ihren Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten sind für die Dauer ihrer Dienstpflicht beitragsfrei.

Erwachsene in Berufsausbildung (Schüler, Studenten, Auszubildende) zahlen auf Antrag den ermäßigten Jahresbeitrag.

Rentner und Schwerbeschädigte (mit entsprechendem Nachweis) zahlen auf Antrag den ermäßigten Jahresbeitrag.

Mitglieder, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, den vollen Beitrag zu bezahlen und dies nachweislich begründen können zahlen den ermäßigten Jahres-Beitrag. In besonders krassen Fällen kann durch den Hauptausschuss volle Beitrags-Freiheit gewährt werden.
Lizenzierte Schieds- und Kampfrichter, die im Auftrag des Vereins tätig sind, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

9. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme und spezielle Schnupperangebote) gelten gesonderte Gebühren, die vom Vorstand im Einzelfall festgelegt werden.

10. In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) enthalten. Diese Versicherung kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der laufende Mitgliederbeitrag bezahlt ist.

11. Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung von 2017 gelten zurzeit folgende Beiträge:

Einmalige Aufnahmegebühren: Verein Abteilung
für Erwachsene -0- -0-
für Jugendliche (14-18 Jahre) -0- -0-
für Kinder (bis 14 Jahre) -0- -0-
Umlagen -0- -0-
     
Mitgliedsbeiträge    
für Erwachsene (ab 18 Jahre) Euro 55 -0-
für Kinder und Jugendliche Euro 40 -0-
für Jugendliche ab 18 Jahren in
Ausbildung/Schule/Studium
Ermäßigung per Nachweis
Euro 40 -0-
für Familien (mit Kindern bis 18 Jahre) Euro 100 -0-
Senioren ab 60 Jahren Euro 40 -0-
Ehepaare oder ehepaarähnliche Paare Euro 85 -0-
ein Erwachsender und Kind Euro 85 -0-
FSJ/Ehrenmitglieder beitragsfrei -0-


Bezüglich der angegebenen Beiträge ist zu beachten, dass ein automatischer Änderungsdienst in dieser Beitragsordnung nicht erfolgt. Die aktuelle Höhe der Beiträge muss erfragt werden.

12. Die Beiträge sollen möglichst durch Teilnahme am Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Hierzu wird gebeten, im Antragsformular die Abbuchungsermächtigung vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.

13. Im Antragsformular muss die vollständige Anschrift gut leserlich angegeben werden. Änderungen der Anschrift und/oder der Bankverbindung müssen dem Vorstand sofort mitgeteilt werden, andernfalls kann der Verein keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Mitgliederverwaltung übernehmen. Rücklastgebühren gehen zu lasten des Mitgliedes

14. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Die gespeicherten Daten sind nur zum internen Gebrauch im Verein bestimmt und werden an Dritte nicht weitergegeben. Auch ohne ausdrückliche Genehmigung durch das Mitglied gilt die Speicherung von Daten nach den obigen Grundsätzen als anerkannt.

15. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie ist vom Hauptausschuss des Vereins zu beraten, zu genehmigen und zu ändern.
Die Beitragsordnung tritt zusammen mit der Satzung in Kraft (allgemeines Vorwort zur Satzung, Abs. 3).